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Kinder-BU steuerlich absetzbar? Sonderausgaben, Höchstbetrag, Rentenbesteuerung

Kannst du die Beiträge für die BU deines Kindes von der Steuer absetzen? Die kurze Antwort: BU-Beiträge sind sonstige Vorsorgeaufwendungen mit Höchstbetrag, der oft schon ausgeschöpft ist. Hier erklären wir die Regeln allgemein – ohne Steuerberatung im Einzelfall.

Redaktion BU-Start.de Aktualisiert am 25. Oktober 2026 8 Min. Lesezeit
Inhalt (10 Abschnitte)
  1. Wie BU-Beiträge steuerlich eingeordnet werden
  2. Ein Rechenbeispiel (frei gewählt, kein Einzelfall)
  3. Und bei Kindern? Wer setzt die Beiträge an?
  4. Wie die BU-Rente später besteuert wird
  5. Basisrente und betriebliche Altersversorgung: Sonderfälle
  6. Missverständnisse zur Steuer bei der Kinder-BU
  7. Wie du das in der Steuererklärung nachvollziehst
  8. Stand der Regeln und was sich ändern kann
  9. Was du tun kannst
  10. Wo du weiterliest
Das Wichtigste in Kürze
  • Beiträge zu Berufsunfähigkeitsversicherungen sind sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG), zusammen mit Kranken- und Pflegebeiträgen bis 2.800 € je Kalenderjahr abziehbar, bei Beihilfe oder steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss bis 1.900 € (§ 10 Abs. 4 EStG).
  • Übersteigen die Kranken- und Pflegebeiträge den Höchstbetrag, entfällt ein zusätzlicher Abzug für die BU (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG); bei vielen Familien ist der Rahmen daher schon ausgeschöpft.
  • Private BU-Renten werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert; weil sie meist bis zum Endalter befristet sind, nach der Restlaufzeit, z. B. 21 % bei 20 Jahren (§ 22 EStG, § 55 Abs. 2 EStDV).
  • Ob und wie Eltern Beiträge, die sie für das Kind zahlen, ansetzen können, hängt vom Einzelfall ab; das klärt ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
  • Stand Oktober 2026: Für 2027 haben wir keine Änderung der Höchstbeträge gefunden; das ist nicht verifiziert.

Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung sind sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG), die zusammen mit Kranken- und Pflegebeiträgen bis 2.800 € je Kalenderjahr abziehbar sind, bei Beihilfe oder steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss bis 1.900 € (§ 10 Abs. 4 EStG). Oft ist der Rahmen schon ausgeschöpft. Das ist eine allgemeine Information, keine Steuerberatung.

Wie BU-Beiträge steuerlich eingeordnet werden

Beiträge zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Sie sind Sonderausgaben und mindern das zu versteuernde Einkommen, aber nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags. Zusammen mit den Beiträgen nach Nr. 3 (unter anderem Kranken- und Pflegeversicherung) sind sie bis 2.800 € je Kalenderjahr abziehbar; bei Anspruch auf (teilweise) Erstattung von Krankheitskosten ohne eigene Aufwendungen, zum Beispiel bei Beihilfe oder steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss, bis 1.900 €. Bei Zusammenveranlagung addieren sich die Beträge (§ 10 Abs. 4 EStG).

Wichtig ist die Reihenfolge. Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen nach Nr. 3, also die Kranken- und Pflegebeiträge, die Höchstbeträge, entfällt ein zusätzlicher Abzug nach Nr. 3a (§ 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). In der Praxis ist der Rahmen deshalb bei vielen Steuerzahlern bereits durch Kranken- und Pflegebeiträge ausgeschöpft; die BU-Beiträge wirken dann steuerlich nicht zusätzlich. Ob das bei euch so ist, hängt von eurer Krankenversicherung und eurem Einkommen ab. Das ist kein Grund, auf eine BU zu verzichten; es ist ein Grund, nicht mit Steuerersparnis zu rechnen.

Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen (Nr. 3 und 3a zusammen). Quelle: § 10 Abs. 4 EStG, gesetze-im-internet.de, abgerufen 24.10.2026; für 2027 haben wir keine Änderung gefunden (nicht verifiziert). Stand: 25.10.2026.
SituationHöchstbetrag je Kalenderjahr
Regelfall (2.800 €)2.800 €
Beihilfe, steuerfreier Arbeitgeberzuschuss oder Familienversicherung (1.900 €)1.900 €
ZusammenveranlagungBeträge addieren sich

Die Zahlen gelten für den Abzug der Beiträge, nicht für die BU-Rente. Die Besteuerung der Rente steht weiter unten.

Ein Rechenbeispiel (frei gewählt, kein Einzelfall)

Das folgende Beispiel zeigt nur das Prinzip. Die Zahlen sind frei gewählt und stehen nicht für eine bestimmte Familie. Sie sind keine Steuerberechnung.

Prinzip des gemeinsamen Höchstbetrags. Eigene Illustration auf Grundlage von § 10 Abs. 4 EStG; Beträge frei gewählt, keine Steuerberechnung, keine Einzelfallauskunft. Stand: 25.10.2026.
BeispielKranken-/Pflegebeiträge (Nr. 3)BU-Beiträge (Nr. 3a)Wirkung
A3.000 €480 €Höchstbetrag 2.800 € überschritten; kein zusätzlicher Abzug für die BU
B1.500 €480 €Höchstbetrag nicht ausgeschöpft; BU-Beitrag kann im Rahmen berücksichtigt werden

Welche Beiträge in Nr. 3 fallen und wie sie berechnet werden, regelt das Gesetz im Detail; die Beispiele ersetzen das nicht. Wer mehrere Verträge hat, sollte die Beitragsbescheinigungen sammeln und mit einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein durchgehen.

Und bei Kindern? Wer setzt die Beiträge an?

Bei Minderjährigen schließen die Eltern den Vertrag meist als Versicherungsnehmer ab und zahlen (§ 107 BGB; siehe BU fürs Kind: Eltern zahlen). Ob und in welchem Umfang Eltern Beiträge, die sie für das Kind leisten, bei sich steuerlich ansetzen können, hängt vom Einzelfall ab: etwa davon, wer Versicherungsnehmer ist, wer die Beiträge wirtschaftlich trägt und in welcher steuerlichen Situation die Familie ist. Wir geben dazu bewusst keine Einzelfallauskunft. Die Regeln sind nicht trivial, und ein Fehler wäre ärgerlich. Frag einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, wie die Beiträge in eurer Steuererklärung zu behandeln sind.

Für das Kind selbst entsteht in der Regel keine Steuerwirkung, solange es kein eigenes Einkommen hat. Das ändert sich, wenn das Kind später Versicherungsnehmer wird und eigene Beiträge zahlt. Dann gelten für die eigene Steuererklärung dieselben Regeln mit denselben Höchstbeträgen. Die Frage, wer wann zahlt, hat also nicht nur eine familiäre, sondern auch eine steuerliche Seite.

Wie die BU-Rente später besteuert wird

Im Leistungsfall wird eine private BU-Rente nicht voll besteuert, sondern nur mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Bei einer lebenslangen Rente mit Beginn im Alter von 65 oder 66 Jahren sind es 18 % (Rentenbeginn mit 65 oder 66 Jahren). Befristete BU-Renten, die nur bis zu einem bestimmten Alter laufen, werden als abgekürzte Leibrente nach der Laufzeit besteuert; Beispiele: 21 % bei 20 Jahren Laufzeit (25 Jahre: 26 %, 30 Jahre: 30 %) (§ 55 Abs. 2 EStDV). Ist der Rentner bei Rentenbeginn mindestens so alt wie in der dritten Spalte der Tabelle angegeben, gilt stattdessen die Tabelle der lebenslangen Rente.

Ertragsanteil befristeter BU-Renten (Auszug). Quelle: § 55 Abs. 2 EStDV, gesetze-im-internet.de, abgerufen 24.10.2026; persönlicher Steuersatz kommt hinzu; Sonderfälle (Basisrente, betriebliche Altersversorgung) werden anders besteuert. Stand: 25.10.2026.
Laufzeit der RenteErtragsanteil
20 Jahre21 %
25 Jahre26 %
30 Jahre30 %

Ein Beispiel zur Veranschaulichung (Modellrechnung, kein Einzelfall): Bei einer Jahresrente von 24.000 € und einer Restlaufzeit von 25 Jahren ergibt sich ein Ertragsanteil von 26 %, also 6.240 € steuerpflichtiger Betrag vor Freibeträgen. Danach greift der persönliche Steuersatz. Das zeigt: Die BU-Rente ist steuerlich begünstigt, aber nicht steuerfrei. Dass die Rente erst in ferner Zukunft fließen könnte, ändert nichts an der Tabelle, wohl aber daran, dass sich Gesetze bis dahin ändern können.

Basisrente und betriebliche Altersversorgung: Sonderfälle

Für BU-Verträge, die als Basisrente (Schicht 1) oder über den Arbeitgeber (betriebliche Altersversorgung) abgeschlossen werden, gelten andere Regeln. Beiträge zu einer Basisrente mit BU-Absicherung sind unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bb EStG im Rahmen eines Höchstbetrags absetzbar; die Steuerbehandlung der Leistungen unterscheidet sich von der privaten BU. Wir nennen dazu keine Eurobeträge, weil der Höchstbetrag nicht im Gesetz selbst steht und uns keine amtliche Quelle vorliegt. Bei Kindern sind solche Konstruktionen selten; falls ihr sie erwägt, gehört die Frage zum Steuerberater.

Missverständnisse zur Steuer bei der Kinder-BU

„Die BU spart mir Steuern.“

Nur im Rahmen des Höchstbetrags, und dieser ist bei vielen durch Kranken- und Pflegebeiträge schon ausgeschöpft (§ 10 Abs. 4 EStG). Steuerersparnis ist kein guter Grund für einen Vertrag.

„Die BU-Rente ist steuerfrei.“

Nein. Private BU-Renten werden mit dem Ertragsanteil besteuert (§ 22 EStG); der persönliche Steuersatz kommt hinzu.

„Für Kinder gilt ein eigener Höchstbetrag.“

Uns ist keine solche Regel bekannt. Maßgeblich ist, bei wem die Beiträge steuerlich anzusetzen sind; das klärt ein Steuerberater.

„Beihilfe heißt mehr Abzug.“

Das Gegenteil: Bei Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten ohne eigene Aufwendungen gilt der niedrigere Höchstbetrag von 1.900 €.

Wie du das in der Steuererklärung nachvollziehst

Die Beiträge zu Versicherungen trägst du in der Einkommensteuererklärung bei den Vorsorgeaufwendungen ein. Dafür brauchst du die Beitragsbescheinigung des Versicherers, in der die gezahlten Beiträge des Kalenderjahres stehen. Ob und wie sich die BU-Beiträge für das Kind auswirken, klärt ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein; viele Steuerprogramme zeigen außerdem, ob der Höchstbetrag ausgeschöpft ist. Unabhängig davon lohnt es sich, Belege geordnet aufzubewahren, schon weil im Leistungsfall Nachweise über Beiträge und Vertragsdauer wichtig sein können.

  1. Beitragsbescheinigung anfordern oder im Online-Portal des Versicherers herunterladen.
  2. Krankenversicherungsbeiträge prüfen: Liegen sie bereits über dem Höchstbetrag von 2.800 € bzw. 1.900 €?
  3. Beitragsleistung zuordnen: Wer ist Versicherungsnehmer, wer zahlt?
  4. Beraten lassen: Einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein fragen, wie die Beiträge für ein Kind zu behandeln sind.

Stand der Regeln und was sich ändern kann

Die genannten Höchstbeträge von 2.800 € und 1.900 € stehen im Gesetzestext (§ 10 Abs. 4 EStG, abgerufen 24.10.2026). Für 2027 haben wir keine Änderung gefunden; ob ein Jahressteuergesetz 2026 etwas ändert, haben wir nicht verifiziert. Wir prüfen die Regeln, wenn neue Gesetzentwürfe vorliegen, und aktualisieren diese Seite. Für die Besteuerung der Rente gilt zusätzlich: Gesetze können sich bis zum Leistungsfall ändern. Planungssicherheit gibt es hier nur begrenzt; plane deshalb nicht mit der steuerlichen Behandlung, sondern mit den Vertragsleistungen.

Zum Vergleich der Größenordnung: Beiträge für ein Kind von rund 35 bis 65 € im Monat (Beispiele, Stand 2026, Sekundärquelle) ergeben rund 420 bis 780 € im Jahr. Selbst wenn ein Teil davon im Höchstbetrag Platz hätte, wäre der Effekt auf die Steuerlast begrenzt und vom Grenzsteuersatz abhängig. Die Zahl dient der Einordnung, nicht der Berechnung. Mehr zu Beitragsbeispielen findest du in Was kostet die BU für Schüler?.

Was du tun kannst

  • Beitragsbescheinigung des Versicherers aufbewahren.
  • Prüfen, ob euer Höchstbetrag durch Kranken- und Pflegebeiträge schon ausgeschöpft ist.
  • Einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein fragen, wie die Beiträge für das Kind zu behandeln sind.
  • Steuerliche Wirkung nicht als Hauptargument für den Abschluss nehmen; wichtiger sind Bedingungen und Budget.

HinweisDiese Seite erklärt die Regeln allgemein und ist keine Steuerberatung. Rechtsstand: Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de, abgerufen 24.10.2026. Für 2027 haben wir keine Änderung der Höchstbeträge gefunden; das ist nicht verifiziert.

Wo du weiterliest

Zu den Beiträgen selbst findest du Beispiele und Rechenwege im Ratgeber Was kostet die BU für Schüler?; die Rollen im Vertrag erklärt BU fürs Kind: Eltern zahlen. Eine Entscheidungshilfe bietet die Seite BU für Schüler: sinnvoll?. Für den Einstieg empfehlen wir den Einsteiger-Check; er fragt nicht nach Gesundheit und empfiehlt keinen Tarif. Wie du Warten als Modell durchrechnest, zeigt der Früh-Start-Rechner.

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Häufige Fragen

Ist die BU für Kinder steuerlich absetzbar?

BU-Beiträge sind sonstige Vorsorgeaufwendungen und zählen mit Kranken- und Pflegebeiträgen zu einem gemeinsamen Höchstbetrag von 2.800 € (1.900 € bei Beihilfe oder steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss) je Kalenderjahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a, Abs. 4 EStG). Oft ist er durch Kranken- und Pflegebeiträge schon ausgeschöpft. Ob es bei euch wirkt, klärt ein Steuerberater.

Wie hoch ist der Höchstbetrag?

2.800 € je Kalenderjahr; bei Anspruch auf (teilweise) Erstattung von Krankheitskosten ohne eigene Aufwendungen, etwa Beihilfe oder steuerfreier Arbeitgeberzuschuss, 1.900 €. Bei Zusammenveranlagung addieren sich die Beträge (§ 10 Abs. 4 EStG). Für 2027 haben wir keine Änderung gefunden; das ist nicht verifiziert.

Wird die BU-Rente später versteuert?

Private BU-Renten werden nur mit dem Ertragsanteil besteuert; weil BU-Renten meist bis zum Endalter befristet sind, richtet er sich nach der Restlaufzeit, zum Beispiel 21 % bei 20 Jahren (§ 55 Abs. 2 EStDV); 18 % gelten nur für lebenslange Renten mit Beginn mit 65 oder 66 Jahren (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a bb EStG). Der persönliche Steuersatz kommt hinzu.

Können Eltern die Beiträge für das Kind absetzen?

Das hängt von den Umständen ab, zum Beispiel davon, wer Versicherungsnehmer ist und wer die Beiträge trägt. Wir geben dazu keine Einzelfallauskunft; ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein prüft eure Lage.

Gilt das auch für die Schulunfähigkeitsversicherung?

Die steuerliche Behandlung hängt vom Vertrag ab. Für Verträge, die Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit absichern, gilt § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG; ob dein Vertrag darunterfällt, klärt ein Steuerberater anhand der Bedingungen.

Muss ich Gesundheitsangaben machen, um das zu klären?

Nein. Für die steuerliche Einordnung brauchst du keine Gesundheitsangaben. Der Einsteiger-Check und die Rechner fragen nicht danach.

Quellen

  1. § 10 EStG – Sonderausgaben – abgerufen 24.10.2026
  2. § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte – abgerufen 24.10.2026
  3. § 55 EStDV – Ertragsanteil – abgerufen 24.10.2026
  4. § 107 BGB – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters – abgerufen 25.10.2026
  5. Finanztip: Was kostet eine Berufsunfähigkeitsversicherung? – Stand 27.05.2026
Redaktion BU-Start.de

Unsere Beiträge stützen sich auf Gesetze, Angaben von Behörden und Verbänden sowie veröffentlichte Unterlagen der Versicherer – jeweils mit Stand. So arbeiten wir.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zu der Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler, Studierende, Auszubildende und Berufseinsteiger (Stand: 25. Oktober 2026). Er ersetzt keine individuelle Beratung. Welche Lösung zu dir passt, hängt von deiner persönlichen Situation ab, z. B. Alter, Gesundheit, Einkommen und Familie. Trotz sorgfältiger Prüfung übernehmen wir keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität; Gesetze und Tarife ändern sich. Ein kostenloses Informations- und Rechnerportal – keine Tarif- oder Versicherungsempfehlung; über Annahme und Leistung entscheidet allein der Versicherer. Herausgeber: BU-Start.de. BU-Start.de ist kein Versicherungsmakler und bietet keine Versicherungs-, Rechts- oder Steuerberatung an; eine individuelle Beratung erfolgt ausschließlich durch spezialisierte Kooperationspartner mit Erlaubnis nach § 34d GewO.

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